Rechtsstand: 30.01.2026
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die Zusammenstellung dient Ihrer Information und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen Stellung genommen. Im Fokus stehen insbesondere die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten und deren Erstattung.
Steuerfrei sind Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, wenn:
Bei Anwendung der 1-%-Regelung ist der Ladestrom bereits im pauschalen Nutzungswert enthalten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil ebenfalls außer Ansatz.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen sind (z. B. bei einer Geschwindigkeit über 25 km/h).
Wird ein Dienstwagen zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Dienstfahrzeug handelt.
Für das Aufladen eines privaten Fahrzeugs zu Hause ist ein steuerfreier Ersatz hingegen nicht möglich.
Die Stromkosten können wie folgt ermittelt werden:
Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale ist einheitlich für das gesamte Kalenderjahr auszuüben.
Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei – jedoch nur bei Überlassung (nicht bei Übereignung) und nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.
Die Sachbezugswerte wurden an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Unterkunft
Verpflegung (gesamt)
345 € monatlich (2025: 333 €)
Einzelwerte:
Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 anzuwenden.
Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ergänzende Anwendungshinweise veröffentlicht:
Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 am 19.12.2025 zugestimmt. Die Neuregelungen sind überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft getreten.
Neben bereits bekannten Maßnahmen (u. a. 7 % Umsatzsteuer auf Speisen, Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer) wurden u. a. folgende Punkte aufgenommen:
Ebenfalls mit Zustimmung des Bundesrat wurde das Aktivrentengesetz verabschiedet. Es gilt seit dem 1.1.2026.
Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.
Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze – unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird. Nicht begünstigt sind Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamte.
Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Sie gilt nun für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
Die Befreiung ist auf maximal zehn Jahre begrenzt und endet spätestens am 31.12.2035.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grundsteuerreform im sogenannten Bundesmodell verfassungsgemäß ist.
Das Gericht bestätigte insbesondere:
Die mit der Typisierung verbundene Ungleichbehandlung sei im Massenverfahren mit rund 36 Millionen Grundstücken sachlich gerechtfertigt.
Steuerpflichtige können jedoch einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Voraussetzung ist ein Sachverständigengutachten, das belegt, dass der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.
Die Entscheidungen betreffen das Bundesmodell, das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Gegen die Urteile wurden Verfassungsbeschwerden angekündigt. Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht treffen.
Gerne prüfen wir für Sie, welche der dargestellten Änderungen für Ihre individuelle Situation von Bedeutung sind. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit an.