Steuer- und Betriebswirtschaftliche News

Mandanteninformation 2/2026 (März/April)


Rechtsstand: 30.01.2026


Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,


nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die Zusammenstellung dient Ihrer Information und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.



Arbeitgeber / Arbeitnehmer


Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Betrieb

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen Stellung genommen. Im Fokus stehen insbesondere die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten und deren Erstattung.


Steuerfreie Vorteile im Betrieb

Steuerfrei sind Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, wenn:

  • ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens aufgeladen wird,
  • es sich um ein privates oder ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug handelt.

Bei Anwendung der 1-%-Regelung ist der Ladestrom bereits im pauschalen Nutzungswert enthalten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil ebenfalls außer Ansatz.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen sind (z. B. bei einer Geschwindigkeit über 25 km/h).


Aufladen zu Hause

Wird ein Dienstwagen zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Dienstfahrzeug handelt.

Für das Aufladen eines privaten Fahrzeugs zu Hause ist ein steuerfreier Ersatz hingegen nicht möglich.


Ermittlung der Stromkosten

Die Stromkosten können wie folgt ermittelt werden:

  • anhand tatsächlich gemessener Verbrauchswerte (z. B. Wallbox-Zähler),
  • bei dynamischem Stromtarif anhand der durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh (inkl. anteiligem Grundpreis),
  • bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage anhand des vertraglichen bzw. durchschnittlichen Haushaltstarifs,
  • alternativ im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 anhand des halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreises des Statistischen Bundesamts (Strompreispauschale).

Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale ist einheitlich für das gesamte Kalenderjahr auszuüben.


Ladevorrichtungen

Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei – jedoch nur bei Überlassung (nicht bei Übereignung) und nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.



Sachbezugswerte 2026

Die Sachbezugswerte wurden an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.


Unterkunft

  • 285 € monatlich (2025: 282 €)
  • 9,50 € kalendertäglich
  • 5,01 € je m² (einfache Ausstattung: 4,10 €)


Verpflegung (gesamt)

345 € monatlich (2025: 333 €)

Einzelwerte:

  • Frühstück: 71 € monatlich / 2,37 € täglich
  • Mittagessen: 137 € monatlich / 4,57 € täglich
  • Abendessen: 137 € monatlich / 4,57 € täglich
  • Vollverpflegung täglich: 11,50 €

Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 anzuwenden.


Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu ergänzende Anwendungshinweise veröffentlicht:

  • Bei Kombiangeboten (z. B. Buffet, All-Inclusive) wird es nicht beanstandet, wenn 30 % des Pauschalpreises auf Getränke (19 %) und 70 % auf Speisen (7 %) entfallen.
  • In der Hotellerie wurde bei Business-Packages der pauschale Anteil für nicht begünstigte Leistungen von 20 % auf 15 % reduziert (19 % Umsatzsteuer).
  • Eine sachgerechte Einzelaufteilung bleibt weiterhin zulässig.



Alle Steuerzahler


Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 am 19.12.2025 zugestimmt. Die Neuregelungen sind überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft getreten.

Neben bereits bekannten Maßnahmen (u. a. 7 % Umsatzsteuer auf Speisen, Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer) wurden u. a. folgende Punkte aufgenommen:

  • Gewerkschaftsbeiträge sind künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten abzugsfähig.
  • Verdopplung der Höchstbeträge für Parteispenden.
  • Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 2.000 € für Unterkunftskosten.



Aktivrente

Ebenfalls mit Zustimmung des Bundesrat wurde das Aktivrentengesetz verabschiedet. Es gilt seit dem 1.1.2026.

Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.

Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze – unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird. Nicht begünstigt sind Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamte.



Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Sie gilt nun für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden.

Die Befreiung ist auf maximal zehn Jahre begrenzt und endet spätestens am 31.12.2035.



Grundsteuerreform verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grundsteuerreform im sogenannten Bundesmodell verfassungsgemäß ist.

Das Gericht bestätigte insbesondere:

  • die Zulässigkeit des Ertragswertverfahrens,
  • die Verwendung von Bodenrichtwerten (mit zulässiger Abweichung von ±30 %),
  • die Anwendung pauschalierter Nettokaltmieten trotz fehlender Differenzierung nach Stadtteilen.


Die mit der Typisierung verbundene Ungleichbehandlung sei im Massenverfahren mit rund 36 Millionen Grundstücken sachlich gerechtfertigt.

Steuerpflichtige können jedoch einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Voraussetzung ist ein Sachverständigengutachten, das belegt, dass der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Die Entscheidungen betreffen das Bundesmodell, das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Gegen die Urteile wurden Verfassungsbeschwerden angekündigt. Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht treffen.




Gerne prüfen wir für Sie, welche der dargestellten Änderungen für Ihre individuelle Situation von Bedeutung sind. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit an.